Wolfgang Schäuble und das neue Waffengesetz

Eine bemerkenswerte Stellungnahme von Wolfgang Schäuble zum “Messerverbot” im neuen Waffengesetz findet sich in einer Antwort auf abgeordnetenwatch.de:

“Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des ‘allgemein anerkannten Zwecks‘ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten ‘Unzulässiger Lärm’ und ‘Belästigung der Allgemeinheit’ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.

Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.

In Anbetracht derartiger Äußerungen stellen sich selbst dem Nicht-Juristen die Haare zu Berge:

Bei der Bewertung von Lärmbelästigung beispielsweise gilt es zu bewerten, ob Lärm ein Ausmaß angenommen hat, das als störend zu betrachten ist. Das mag schwierig sein, aber immerhin geht es um die Bewertung von Tatsachen. Bei der Beurteilung, warum ein Messer mitgeführt wird, müsste die Polizei die Intention des Betroffenen zweifelsfrei erkennen können. Wie bitte soll das gehen? Und gilt hier im Zweifelsfall die Unschuldsvermutung - oder wird diese umgedreht, indem der Betroffene beweisen muss, dass er keine bösen Absichten durch das Führen des Messers verfolgt?

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