“Waffengesetz: Darf ich mit dem Brotmesser zum Grillen?”

Das Waffengesetz in seiner seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung wirft mal wieder eine Reihe interessanter Fragen auf. So titelt beispielsweise die Freiburger Online-Zeitung “Fudder“:

“Waffengesetz: Darf ich mit dem Brotmesser zum Grillen?”

Wer meint, diese Frage sei einfach zu beantworten, sollte sich das Statement von Roland Braunwarth, Sachverständiger für Waffen in der Landespolizeidirektion Freiburg, durchlesen. Nach einer Wiedergabe des Gesetzestextes meint dieser:

“Laut Gesetzgeber sollen so die für den Alltag erforderlichen Ausnahmen erfasst werden, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führungsverbot zu beeinträchtigen. Diese Formulierung ist dehnbar und wird wahrscheinlich zu gerichtlichen Streitigkeiten führen.”

Konsequenterweise bleibt auch die abschließende Bewertung des Redakteurs vage:

“Es dürfte also auch weiterhin möglich sein, das Brotmesser und ein Messer zum Steakschneiden zur Grillfeier mitzunehmen - handelt es sich hierbei doch eher um eine Ausnahme. Laut Braunwarth spielt dabei auch eine Rolle, ob die Umstände stimmig sind: ‘Zum Beispiel Messerart, Tageszeit, Örtlichkeit und so weiter.’”

Gott, was war die Welt früher einfach! Da konnte man ein Messer zur Grillparty einfach mitnehmen, ohne sich überlegen zu müssen, wann man dort hingeht, welchen Weg man wählt und ob dieses Messer vielleicht “irgendwie böse” aussieht.

Ich hoffe inständig, dass möglichst bald ein harmloser Grillfreund von der Polizei gefasst, angeklagt und von einem übereifrigen Amts- oder Landgericht verurteilt wird - damit das entsprechende Urteil möglichst höchstinstanzlich kassiert und dieses absurde Gesetz gekippt wird.

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