27. April 2008
Nach monatelangem Hin und Her haben sich Wolfgang Schäuble und Brigitte Zypries jetzt offenbar auf einen Entwurf für das neue BKA-Gesetz verständigt. Mehr oder minder unbemerkt von der Öffentlichkeit (so die Diagnose der Süddeutschen Zeitung) haben Innen- und Justizministerium hier ein Gesetz gebastelt, das zum wiederholten Male Freiheitsrechte infragestellt, um vermeintlich mehr Sicherheit zu gewinnen - und dabei in vielen Punkten so weit geht, dass ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts schon beinahe als sicher gelten darf. Bezeichnend jedenfalls, dass der Gesetzentwurf keineswegs offiziell von den Ministerien veröffentlicht worden war, sondern zuerst in einem BLOG auftauchte …
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19. April 2008
Eine bemerkenswerte Stellungnahme von Wolfgang Schäuble zum “Messerverbot” im neuen Waffengesetz findet sich in einer Antwort auf abgeordnetenwatch.de:
“Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des ‘allgemein anerkannten Zwecks‘ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten ‘Unzulässiger Lärm’ und ‘Belästigung der Allgemeinheit’ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.“
In Anbetracht derartiger Äußerungen stellen sich selbst dem Nicht-Juristen die Haare zu Berge:
Bei der Bewertung von Lärmbelästigung beispielsweise gilt es zu bewerten, ob Lärm ein Ausmaß angenommen hat, das als störend zu betrachten ist. Das mag schwierig sein, aber immerhin geht es um die Bewertung von Tatsachen. Bei der Beurteilung, warum ein Messer mitgeführt wird, müsste die Polizei die Intention des Betroffenen zweifelsfrei erkennen können. Wie bitte soll das gehen? Und gilt hier im Zweifelsfall die Unschuldsvermutung - oder wird diese umgedreht, indem der Betroffene beweisen muss, dass er keine bösen Absichten durch das Führen des Messers verfolgt?
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5. April 2008
Das Waffengesetz in seiner seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung wirft mal wieder eine Reihe interessanter Fragen auf. So titelt beispielsweise die Freiburger Online-Zeitung “Fudder“:
“Waffengesetz: Darf ich mit dem Brotmesser zum Grillen?”
Wer meint, diese Frage sei einfach zu beantworten, sollte sich das Statement von Roland Braunwarth, Sachverständiger für Waffen in der Landespolizeidirektion Freiburg, durchlesen. Nach einer Wiedergabe des Gesetzestextes meint dieser:
“Laut Gesetzgeber sollen so die für den Alltag erforderlichen Ausnahmen erfasst werden, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führungsverbot zu beeinträchtigen. Diese Formulierung ist dehnbar und wird wahrscheinlich zu gerichtlichen Streitigkeiten führen.”
Konsequenterweise bleibt auch die abschließende Bewertung des Redakteurs vage:
“Es dürfte also auch weiterhin möglich sein, das Brotmesser und ein Messer zum Steakschneiden zur Grillfeier mitzunehmen - handelt es sich hierbei doch eher um eine Ausnahme. Laut Braunwarth spielt dabei auch eine Rolle, ob die Umstände stimmig sind: ‘Zum Beispiel Messerart, Tageszeit, Örtlichkeit und so weiter.’”
Gott, was war die Welt früher einfach! Da konnte man ein Messer zur Grillparty einfach mitnehmen, ohne sich überlegen zu müssen, wann man dort hingeht, welchen Weg man wählt und ob dieses Messer vielleicht “irgendwie böse” aussieht.
Ich hoffe inständig, dass möglichst bald ein harmloser Grillfreund von der Polizei gefasst, angeklagt und von einem übereifrigen Amts- oder Landgericht verurteilt wird - damit das entsprechende Urteil möglichst höchstinstanzlich kassiert und dieses absurde Gesetz gekippt wird.
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29. März 2008
Gerade berichtet der FOCUS, dass es Hackern des Chaos Computer Club (CCC) gelungen sei, von einem Glas die Fingerabdrücke von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble abzunehmen, zu scannen und in der aktuellen Ausgabe des Mitgliedermagazins “Datenschleuder” zu veröffentlichen. Und zwar nicht nur als Abdruck, sondern auch in Form einer kleinen Folie, die - auf die Fingerkuppe geklebt - zumindest gängige Fingerabdruckscanner überlisten soll.
Der Fingerabdruck Schäubles solle den Anfang für ein “biometrisches Sammelalbum” bilden. Auf der Wunschliste des CCC stehen unter anderem Schäubles Amtsvorgänger Otto Schily, Günter Beckstein sowie BKA-Präsident Jörg Ziercke. Unser bescheidener Ergänzunsvorschlag: Wenn nicht schon eingeplant, sollte man auch Herrn Dr. Dieter Wiefelspütz der Wunschliste hinzufügen.
In jedem Fall herzlichen Glückwunsch an den CCC für diesen gelungenen Coup!
Nachtrag: Mehr zu dem Thema auch bei Golem.
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21. März 2008
Nach der jüngsten Klatsche des Bundesverfassungsgerichts für die Vorratsdatenspeicherung gab es - quasi als kostenlose Dreingabe für Wolfgang Schäuble und Brigitte Zypries - teils wirklich deftige Worte in den klassichen Medien und der Blogosphere. Die beiden Artikel bei SPIEGEL Online hatte ich ja bereits erwähnt, nun noch einige der weiteren Highlights.
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Kategorie Brigitte Zypries, Bundesverfassungsgericht, Vorratsdatenspeicherung, Wolfgang Schäuble | 0 Kommentare »